1. Geltungsbereich
1.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle Verträge, die zwischen dem Friedhofsgärtner als Auftragnehmer und dem Kunden über friedhofsgärtnerische Leistungen abgeschlossen werden. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung dieser AGB.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn er sie ausdrücklich akzeptiert hat; dies muss schriftlich geschehen. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3 Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB von Zeit zu Zeit zu ändern, insbesondere um sie an neue Gesetze oder Änderungen der Rechtsprechung anzupassen. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Mitteilung der Änderung der AGB ausdrücklich hingewiesen. Widerspricht der Kunde, bleibt der Vertrag zu den bisherigen AGB bestehen.
2. Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
2.1 Der Leistungsumfang der friedhofsgärtnerischen Arbeiten bestimmt sich nach der konkreten Beauftragung der friedhofsgärtnerischen Leistungen in unserem Formularblatt, die weiteren Bestimmungen in diesen AGB gelten ergänzend, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Abhängig von der Beauftragung können insbesondere die in den nachfolgenden Absätzen beschriebenen Tätigkeiten Gegenstand des Vertrags sein. Sämtliche Leistungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweils geltenden Friedhofsordnung (insbesondere unter Berücksichtigung der Schließzeiten der jeweiligen Friedhöfe und etwaiger Gießbeschränkungen, etwa bei Rationierung von Wasser) und nach fachmännischen Grundsätzen erbracht.
2.2 Grabpflege beinhaltet in der Regel die Bewässerung, den Rückschnitt und das Säubern des Grabes (von Blättern, Unkraut etc.). Die Bepflanzung umfasst, je nach Auswahl im Formularblatt, die Frühjahrs-, Sommer- und Herbstbepflanzung sowie die Wintereindeckung. Sofern keine bestimmten Pflanzen vereinbart sind, wählt der Auftragnehmer für die Grabstelle geeignete, jahreszeittypische Pflanzen mittlerer Art und Güte aus. Farbwünsche können berücksichtigt werden, wenn diese rechtzeitig (etwa auf dem Formblatt zur Beauftragung) mitgeteilt werden und entsprechende Pflanzen vorhanden sind.
2.3 Die Grabneuanlage und die Beseitigung von Senkschäden sind Einmalleistungen. Die Grabneuanlage umfasst die gärtnerische Neuanlage des Grabes nach Abstimmung mit dem Kunden.
2.4 Sonderleistungen: Im Übrigen können auch Sonderleistungen nach Absprache beauftragt werden.
2.5 Für die Standsicherheit der Grabsteine ist der Kunde verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt nicht die Verkehrssicherheitspflicht für die Grabstätte; diese obliegt dem Kunden.
2.6 Für Veränderungen an der Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabsteine (Senkschäden), ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, es sei denn, diese beruhen auf unserem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten. Kommt es durch vom Auftragnehmer nicht zu verantwortende Veränderungen an der Grabstätte zu Schäden an der vom Auftragnehmer durchgeführten Bepflanzung, so hat der Auftragnehmer diese Schäden nicht zu ersetzen.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertragsschluss kommt entweder dadurch zustande, dass der Kunde dem Auftragnehmer mittels des Formulars über die Beauftragung friedhofsgärtnerische Arbeiten für die darin genannten Leistungen konkret beauftragt und der Auftragnehmer diesen schriftlich (E-Mail ausreichend) bestätigt oder der Kunde ein beim Auftragnehmer eingeholtes Angebot vorbehaltlos annimmt und dem Auftragnehmer den unterzeichneten Auftrag per Fax, E-Mail oder Post übermittelt. Das ausgefüllte Formular über den Auftrag beziehungsweise das Angebot ist für Inhalt und Umfang der geschuldeten Arbeiten maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wird.
3.2 Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung, welche schriftlich erfolgen muss.
3.3 Wird eine Grabneuanlage beauftragt, gelten neben den Vereinbarungen in der Beauftragung hierfür grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag.
4. Höhere Gewalt
Im Falle von Wetterkatastrophen/ Höherer Gewalt, u.a. Dürre, Frost, Überschwemmungen, Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen (Epidemien, Streik, Aussperrungen, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe), verlängert sich die Liefer- und/oder Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung und/oder Ausführung erschwert oder unmöglich, so wird der Auftragnehmer von der Ausführungs- und/oder Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde keinen Schadensersatz geltend machen. Für Schäden, die infolge Höherer Gewalt entstanden sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
5. Pflichten des Kunden
5.1 Adressänderungen hat der Kunde dem Auftragnehmer unmittelbar mitzuteilen. Unterlässt der Kunde dies und kann der Auftragnehmer die aktuelle Adresse nicht ohne weiteren Aufwand ermitteln, werden hierdurch verursachte Mehraufwände (etwa Kosten für Einwohnermeldeamtsanfragen zur Ermittlung der aktuellen Adresse) an den Kunden weiterbelastet.
5.2 Der Kunde erklärt sich bereit, ein Grabschild zu dulden. Das Grabschild dient dem Auftragnehmer zur Auffindbarkeit des Grabs und ist eine Arbeitserleichterung.
6. Vergütung und Fälligkeit
6.1 Die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers richtet sich grundsätzlich nach der Beauftragung. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, richten sich Vergütung und Fälligkeit nach den nachstehenden Regelungen.
6.2 Bei Verträgen, die auf einmalige Leistungserbringung gerichtet sind, ist die Vergütung in der Regel mit Rechnungsstellung fällig.
6.3 Bei Neuanlage eines Grabs ist die Zahlung nach Abnahme durch den Kunden fällig. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunden unserer Aufforderung (per E-Mail oder schriftlich) zum Abnahmetermin binnen drei (3) Wochen nicht folgt oder einen vereinbarten Abnahmetermin zweimal grundlos verstreichen lässt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jeweils nach Erbringung der einzelnen Leistungen die Vergütung in Rechnung zu stellen.
7. Preisanpassungen
Bei längerfristigen Verträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise nach den nachstehenden Grundsätzen den geänderten Kosten in angemessener Weise anzupassen. Auslöser für solche Kostenanpassungen können insbesondere gestiegene Materialpreise, gestiegene Preise für Rohstoffe sowie gestiegene Energiekosten sein. Der Kunde ist über die geänderten Kosten zu informieren und hat das Recht, den Vertrag ab Information über die geänderten Kosten binnen zwei Wochen zu kündigen, sollte er den Vertrag unter den geänderten Konditionen nicht weiterführen wollen. Kündigt er nicht, gelten die Kostenanpassungen ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Kündigungsfrist verstrichen ist. Kündigt der Kunde, wirkt die Kündigung zum Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem gekündigt wurde.
8. Haftung
8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.2 In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
8.3 Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsausschlüssen und Haftungsbegrenzungen unberührt.
8.4 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer sich der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung bedient.
9. Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen.
10. Laufzeit des Vertrages / Verlängerungsoption / Kündigung
10.1 Es gelten die im Formular vereinbarten Laufzeiten. Bei Verträgen mit offener Laufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit, bis er von einer Partei mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt wird. Bei zeitgebundenen Verträgen verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt wird. Im Verlängerungszeitraum haben beide Parteien das Recht, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist das Recht, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.
10.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
11. Ersatz von Aufwendungen
11.1 Dem Kunden ist bewusst, dass der Auftragnehmer für die jährlichen Leistungen bestimmte Aufwendungen gegebenenfalls schon zu Anfang des Jahres respektive unterjährig tätigt und tätigen muss, um die Leistungserbringung und bestimmte Preise sowie Mengen sicherzustellen (u.a. die Pflanzen bei beauftragter Bepflanzung). Kündigt der Kunde, kann es daher sein, dass der Auftragnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits Aufwendungen getätigt hat, die für ihn infolge der Kündigung nutzlos werden.
11.2 Ist zum Zeitpunkt der Kündigung die Leistungserbringung in Teilen schon erfolgt, wird dem Kunden die Leistungserbringung nur für diesen Teil in Rechnung gestellt. Sollte der Kunde bereits die Jahresrechnung bezahlt haben, wird ihm ein entsprechender Teilbetrag rückerstattet. Ist zum Zeitpunkt der Kündigung die Leistungserbringung noch nicht erfolgt, stünde aber kurz bevor, werden sich die Parteien einvernehmlich darüber abstimmen, ob die Leistung noch erbracht wird.
11.3 Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits getätigte Aufwendungen des Auftragnehmers sind nach den nachstehenden Grundsätzen ungeachtet des Vorstehenden vom Kunden zu ersetzen, soweit diese für den Auftragnehmer nutzlos geworden sind und nicht anderweitig eingesetzt werden können. Dies ist für die saisonale Bepflanzung in der Regel dann der Fall, wenn diese bereits eingekauft wurde, es sei denn, sie kann für ein anderes Grab verwendet werden. Darüber, welcher Aufwendungsersatz im Einzelfall angemessen ist, ob ein prozentualer Abschlag gezahlt wird oder dieser ganz entfallen kann, werden sich Auftragnehmer und Kunde bei Kündigung im Einzelfall verständigen. Der Auftragnehmer wird dabei in den Blick nehmen, dass der Kunde in zulässiger Weise von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat, der Kunde wird berücksichtigen, dass der Auftragnehmer in Vorleistung getreten ist und im Vertrauen auf den Fortbestand des Vertrags Aufwendungen getätigt hat, die nutzlos bleiben und verfallen.
12. Alternative Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Der zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden geschlossenen Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen dieser AGB tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Sofern solches Gesetzesrecht im jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht (Regelungslücke) oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, werden die Vertragsparteien in Verhandlungen darüber eintreten, anstelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.
14. Widerrufsrecht
Wird der Vertrag im Fernabsatz im Sinne von § 312c BGB geschlossen und ist der Kunde bei Vertragsschluss ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, das heißt eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, steht dem Kunden ein Widerrufsrecht nach den folgenden Bestimmungen zu.